Die neue EU-Maschinenverordnung (2023/1230) – Was Anlagenbetreiber und Hersteller jetzt wissen müssen

DGUV Vorschrift 2 – Was sich 2026 für Ihr Unternehmen ändert und wie wir Sie unterstützen
15. März 2026
Die neue EU-Maschinenverordnung (2023/1230) – Was Anlagenbetreiber und Hersteller jetzt wissen müssen
15. März 2026

Die Ära der alten Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) geht zu Ende. Mit der neuen EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für die Maschinensicherheit in Europa grundlegend modernisiert.

Da die Verordnung ab dem 20. Januar 2027 verbindlich anzuwenden ist, müssen Unternehmen bereits heute ihre Prozesse anpassen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Warum eine neue Verordnung?

Die Digitalisierung hat die Arbeitswelt massiv verändert. Die alte Richtlinie stammte aus einer Zeit, in der Künstliche Intelligenz (KI) und umfassende Vernetzung (Internet of Things) in der Produktion noch Zukunftsmusik waren. Die neue Verordnung schließt diese Sicherheitslücken.

Die 3 wesentlichen Neuerungen im Überblick

  1. Fokus auf Software und Cybersicherheit

Erstmals werden Sicherheitsaspekte der Software explizit berücksichtigt. Maschinen müssen nun so konstruiert sein, dass sie gegen korrumpierende Eingriffe von außen geschützt sind (Cyber-Resilienz). Wenn eine Softwareänderung die Sicherheit der Maschine beeinflusst, kann dies als „wesentliche Veränderung“ gewertet werden.

  1. Künstliche Intelligenz (KI)

Maschinen, die lernfähige Systeme nutzen, fallen unter verschärfte Konformitätsbewertungsverfahren. Die Verordnung stellt sicher, dass das Verhalten einer KI-gesteuerten Maschine stets innerhalb sicherer Grenzen bleibt – unabhängig davon, was das System „dazu lernt“.

  1. Digitale Betriebsanleitungen

Eine Erleichterung für die Praxis: Betriebsanleitungen dürfen künftig digital bereitgestellt werden. Aber Achtung: Auf Wunsch des Kunden muss innerhalb eines Monats weiterhin eine kostenlose Papierversion geliefert werden. Zudem müssen wichtige Sicherheitsinformationen für den Endnutzer leicht zugänglich sein.

Was bedeutet das für Betreiber und Hersteller?

  • Für Hersteller: Die Liste der „Hochrisiko-Maschinen“ (Anhang I) wurde erweitert. Für diese ist nun häufiger eine Prüfung durch eine benannte Stelle (Notified Body) zwingend erforderlich – die reine Selbsterklärung reicht oft nicht mehr aus.
  • Für Betreiber: Wenn Sie Maschinen umbauen oder softwareseitig modernisieren, müssen Sie prüfen, ob eine „wesentliche Veränderung“ vorliegt. Ist dies der Fall, werden Sie rechtlich zum „Hersteller“ und müssen ein komplettes neues Konformitätsbewertungsverfahren (CE-Zertifizierung) durchführen.

Unser Service: Sicher durch den Normen-Dschungel

Der Übergang von der Richtlinie zur Verordnung wirft viele Fragen auf. Die Schmittnägel Ingenieure GmbH unterstützt Sie dabei, den Überblick zu behalten:

  • Bestandsaufnahme: Wir prüfen, welche Ihrer Anlagen von den neuen Regelungen betroffen sind.
  • Gefährdungsbeurteilungen: Wir aktualisieren oder erstellen Gefährdungsbeurteilungen nach dem neuesten Stand der Technik und unterstützen bei einer Altmaschinenbewertung.
  • Umbau-Begleitung: Wir beraten Sie bei Modernisierungen, um festzustellen, ob die CE-Konformität erhalten bleibt oder neu bewertet werden muss.

Wichtige Frist:

  • Bis zum 19. Januar 2027 gilt noch die alte Maschinenrichtlinie.
  • Ab dem 20. Januar 2027:
dürfen nur noch Maschinen in Verkehr gebracht werden, die der neuen Verordnung entsprechen. Es gibt keine Übergangsfrist für bereits in Verkehr gebrachte Produkte nach dem Stichtag!

Fazit

Bereiten Sie Ihren Maschinenpark rechtzeitig auf 2027 vor. Nutzen Sie unsere technische Expertise, um Stillstände und Haftungsrisiken zu vermeiden.