
Am 4. Dezember 2025 wurde im Bundesrat eine Initiative eingebracht, die den Arbeitsschutz in Deutschland grundlegend erschüttern könnte. Der von Nordrhein-Westfalen vorgelegte Gesetzesentwurf zum Abbau von unnötiger Bürokratie im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Strahlenschutz und in der Chemikaliensicherheit (Drucksache 735/25) sieht weitreichende Änderungen vor.
Besonders kritisch betrachten wir den Plan, die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten künftig direkt durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) durchführen zu lassen.
Die Illusion der Entlastung
Der Entwurf suggeriert, dass Unternehmen entlastet werden, wenn sie keine externen Dienstleister mehr beauftragen müssen. Doch was auf dem Papier nach "Bürokratieabbau" klingt, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als hohes Risiko für die Betriebe:
- Aufsicht und Beratung gehören nicht in eine Hand: Die technischen Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften (TAD*BGs) sind die Aufsichtsbehörde. Wenn die Instanz, die kontrolliert und sanktioniert, gleichzeitig die operative Beratung übernimmt, entsteht ein massiver Interessenkonflikt. Eine unabhängige, vertrauensvolle Beratung durch einen externen Dienstleister, der die wirtschaftlichen Belange des Unternehmers kennt, ist dann kaum noch möglich.
- Fehlende Kapazitäten bei den BGs: Die Berufsgenossenschaften verfügen derzeit weder über das Personal noch über die Infrastruktur, um die kontinuierliche, betriebsnahe Betreuung von hunderttausenden KMU in Deutschland zu übernehmen. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) ist bereits jetzt voll ausgelastet. Eine "Betreuung" durch die BG würde in der Praxis vermutlich auf standardisierte Fernberatungen oder seltene Stippvisiten hinauslaufen – individueller Arbeitsschutz vor Ort bliebe auf der Strecke.
- Haftungsfalle für Unternehmer: Auch wenn die BG die Betreuung übernimmt, bleibt die Verantwortung für den Arbeitsschutz beim Unternehmer. Ohne einen festen Ansprechpartner (Sifa/Betriebsarzt), der den Betrieb in- und auswendig kennt und bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen unterstützt, steigt die Gefahr von Organisationsverschulden im Falle eines Unfalls drastisch an.
- Unternehmerische Freiheit: Die neue DGUV Vorschrift 2 stärkt die Ansicht der BGs, dass der Unternehmer weiterhin die Freiheit haben soll zu entscheiden, „wie“ der Betrieb seine Arbeitsschutzbetreuung gewährleistet. (LINK ZU FLOWCHART DGUV V2) Diese Freiheit sollte beim Unternehmer bleiben.
Warum 50 Mitarbeiter eine kritische Grenze sind
Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern sind ebenso von gefährlichen Arbeitsbedingungen je nach Branche geprägt wie große Betriebe. Hier passieren reale Gefahren, die eine fachkundige Begleitung vor Ort erfordern. Arbeitsschutz lässt sich nicht "verstaatlichen" oder per Standard-Formular der BG erledigen.
Unsere Position
Wir als Schmittnägel Ingenieure GmbH lehnen diesen Teil des Entwurfs entschieden ab. Echter Bürokratieabbau sollte dort ansetzen, wo Dokumentationspflichten redundant sind. Die fachliche Expertise und die personelle Betreuung im Betrieb sind jedoch keine Bürokratie, sondern Lebenssicherung für Mitarbeiter und Rechtsschutz für Arbeitgeber.
Wir beobachten die Beratungen zur Drucksache 735/25 im Bundesrat und im weiteren Gesetzgebungsverfahren sehr genau und halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden.
